ABGs:

1.Geltungsbereich

Für alle Verträge der HB+P Handelsgesellschaft mbH (kurz HB+P GmbH = Vertragspartner) im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsgeschäfts, auch solche aus künftigen Geschäftsabschlüssen, sind - falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind - ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die HB+P Handelsgesellschaft mbH bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Änderungen an die HB+P GmbH absenden.

2.Vertragsabschluß

Wenn mündliche, elektronische oder fernmündliche Kaufverträge oder Dienstleistungsverträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

3.Zahlung

Falls nichts anders vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferung und Leistung ohne jeden Abzug und kostenfrei - unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferungen auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung und Leistung berechnet. Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers. Sie sind sofort fällig.
Der Vertragspartner der HB+P GmbH kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der HB+P GmbH nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.Bei nicht rechtzeitiger Zahlung werden sämtliche sich aus dem Mahnverkehr ergebenen Spesen in Rechnung gestellt; außerdem können Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gemäß § 288 BGB berechnet werden.

4.Haftung

Die HB+P GmbH haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Das gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Die HB+P GmbH haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr. Die HB+P GmbH haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.

5.Erfüllungsort / Gerichtsstand

Die Geschäftsräume der HB+P GmbH sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist, und der HB+P GmbH, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
st der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die HB+P GmbH am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Für das Mahnverfahren ist ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Antragstellers (HB+P GmbH) zuständig.

6.Lieferung und Leistung

Die HB+P GmbH ist berechtigt, auch Teillieferungen oder Teilleistungen zu erbringen, wenn dieses für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung oder Leistung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist abzurufen.Wird die Lieferung oder Leistung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten der HB+P GmbH - unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die HB+P GmbH für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht befreit. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die HB+P GmbH den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die HB+P GmbH auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der HB+P GmbH seitens ihrer Vorlieferanten ist die HB+P GmbH von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten.
Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der HB+P GmbH dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluß erfolgt.Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr, das gilt auch bei frachtfreier Lieferung.Einen Anspruch aus der Annahmeverweigerung kann der beliefernde Unternehmer gegenüber der HB+P GmbH nicht geltend machen. Weitergehende Ansprüche der HB+P GmbH bleiben hiervon unberührt.

7.Verpackung

Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand – vom Unternehmer frachtfrei - zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden. Bei Rückgabe von Leihverpackungen in einen nicht einwandfreiem Zustand erfolgt eine Berechnung.

10.Mängelrügen

Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch nach 3 Werktage nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.Bei verbrauchten Sachen berechtigen Mängelrügen nur zur Minderung. Bei anderen als verbrauchten Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nachbesserung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Vertragspartner wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt.Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z. B. Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB.Die HB+P GmbH haftet nur für grobes Verschulden und im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.

11.Leistungsstörungen

Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die HB+P GmbH kann im Falle der endgültigen Verweigerung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist und ohne Ablehnungsandrohung die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigungen für Wertminderung verlangen.Bei Annahmeverzug des Käufers kann die HB+P GmbH die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihr geeigneten erscheinenden Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne das es hierzu einer Ankündigung bedarf.Die HB+P GmbH kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.

12.Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die die HB+P GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum (Vorbehaltsware) der HB+P GmbH.

HB+P GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug kommt.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die HB+P GmbH Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die HB+P GmbH das Eigentum an der neuen Sache; der Vertragspartner verwahrt diese für die HB+P GmbH.Der Vertragspartner hat die der HB+P GmbH gehörenden Waren in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die HB+P GmbH ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte, ist er nicht befugt.Der Vertragspartner tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die HB+P GmbH ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die HB+P GmbH durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Käufer schon jetzt den erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der HB+P GmbH an den veräußerten Sachen entspricht, an die HB+P GmbH ab. Veräußert der Vertragspartner Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der HB+P GmbH stehen, zusammen mit nicht der HB+P GmbH gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Vertragspartner schon jetzt einem dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die HB+P GmbH ab.Der Vertragspartner ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der HB+P GmbH auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der HB+P GmbH die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die HB+P GmbH die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der Wert der für die HB+P GmbH bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 % so ist die HB+P GmbH auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.

Mönchengladbach, 01.04.2020
HB+P Handelsgesellschaft mbH